Heiratsbeihilfe - Zuschuss vom Arbeitgeber

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ein Arbeitnehmer heiratet und dies seinem Arbeitgeber kundtut, kann dieser ihm auf freiwilliger Basis eine Unterstützungsleistung zukommen lassen. Diese Leistung nennt sich Heiratsbeihilfe. Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang die Begriffe "einmalige Sachzuwendung" und "steuerfreie Sachleistungen".

Für beide gelten unterschiedliche Freigrenzen. Die Beihilfe in Geldform ist ein zu versteuerndes Arbeitsentgelt (Lohnsteuer, Sozialversicherung).

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Weitere Beihilfen neben der Heiratsbeihilfe?

Das Steuerrecht kennt neben der Heiratsbeihilfe noch weitere Arbeitgeberleistungen, die unter den Begriff der Notstandsbeihilfe fallen.

Zu diesen Leistungen, die stets steuerpflichtig sind, gehören noch:

  • Geburtsbeihilfen (hier gelten die gleichen Regeln, wie bei der Heiratsbeihilfe)
  • Beihilfen im Falle von Krankheit, Tod oder Naturkatastrophen (Notstandsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln bleiben steuerfrei)
  • Erholungsbeihilfen (pauschale Versteuerung mit 25 Prozent bei Einhaltung der Freigrenzen)
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Die Höhe der Heiratsbeihilfe in den Jahren 2021 bis 2022

Die Höhe der Beihilfe bleibt grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen. Wenn er seinem Arbeitnehmer zu einer Steuerersparnis verhelfen möchte, kann er ihm eine Beihilfe in Form einer Sachleistung zukommen lassen. Für diese Art Zuwendung lag die steuerfreie Grenze in 2021 bei 44 Euro monatlich bzw. seit 2022 bei 55 Euro.

Bis zur Abschaffung der Regelung aus § 3 Nr. 15 Einkommenssteuergesetz (EStG) im Jahr 2006 war die Heiratsbeihilfe bis zu einer Höhe von 315 Euro steuerfrei.

Ist die Heiratsbeihilfe steuerfrei?

Seit dem 1. Januar 2006 gilt, dass eine Heiratsbeihilfe über der steuerfreien Grenze grundsätzlich steuerpflichtig und auch beitragspflichtig ist. Diese Steuer- bzw. Beitragspflicht bezieht sich auf sämtliche Bereiche der Sozialversicherung.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind lediglich Sachzuwendungen bis zu einem Maximalwert von 60 Euro brutto. Sie sind weiterhin steuerfrei. Übersteigt ihr Wert diese Grenze, muss die als Sachleistung gewährte Beihilfe ebenfalls in vollem Umfang versteuert werden.

  • Steuerfrei sind auch Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer monatlich zukommen lässt. Die Steuerfreiheit gilt hier bis zu einem monatlichen Betrag von 55 Euro. Darüberliegende Sachleistungen sind wiederum zu versteuern.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) §3 Nr. 15 »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   1

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema