Die E-Bilanz im deutschen Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Früher mussten Unternehmen ihre Bilanzen in ausgedruckter Form an das Finanzamt weitergeben. Heute können es sich Betriebe mithilfe der sogenannten E-Bilanz (auch elektronische Bilanz) wesentlich leichter machen. Die Rechtsgrundlage für die Ferndatenübertragung der Unternehmens-Bilanz bildet § 5b Einkommenssteuergesetz (EStG).

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E-Bilanz mithilfe von Elster

Das offizielle System zur Übermittlung der elektronischen Bilanz ist Elster. Dabei handelt es sich um ein Internetportal, welches alle online verfügbaren Dienstleistungen der deutschen Steuerverwaltung zusammenführt. Für als, die sich bei Elster anmelden, ist die Website sozusagen das persönliche elektronische Finanzamt.

Um seine Bilanz über dieses Portal an die Finanzbehörde zu übermitteln, benötigt man eine spezielle Buchhaltungs-Software. Elster selbst nennt auf seiner Website sowohl Anbieter von Freeware, also auch kommerzielle Anbieter für entsprechende Software.

Die folgenden Betriebssysteme werden von Elster unterstützt:

  • Windows
  • MacOS
  • iOS
  • Linux
  • Android
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Was muss die E-Bilanz beinhalten?

  • Aufstellung über das Betriebsvermögen unter Beachtung steuerlicher Grundsätze (Steuerbilanz)
  • Grenzüberschreitender Handel (Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung)
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergebnisverwendungsrechnung
  • Kapitalkontenentwicklung bei Personengesellschaften (seit 2015)
  • Anlagengitter (seit 2017)
  • Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich (seit 2019)

E-Bilanz Taxonomie

Bei der E-Bilanz Taxonomie handelt es sich um nichts anderes, als eine einheitliche Gliederung, in welche die Daten der E-Bilanz eingetragen werden müssen.

Die Taxonomie ist untergliedert in das GCD-Modul (enthält die Stammdaten des jeweiligen Unternehmens), die Kerntaxonomie (gilt für alle Branchen) sowie die Branchentaxonomien (für Wohnwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegedienstleister, Land- und Forstwirtschaft, Verkehrsunternehmen, kommunale Eigenbetriebe).

Zudem gibt es eigene Taxonomien für die Finanzwirtschaft, für Banken sowie Pensionsfonds und Versicherungen. Das Bundesfinanzministerium hat im Jahre 2018 die Taxonomie-Version 6.2 veröffentlicht. Diese ist für jede E-Bilanz, die sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem von 2018 beginnt, also ab dem Geschäftsjahr 2019 verpflichtend.

E-Bilanz Pflicht

Heute ist das Einreichen einer Bilanz in Papierform an das zuständige Finanzamt nicht mehr gestattet. Alle Unternehmen sind verpflichtet, Bilanzen für die Geschäftsjahre, die mit dem 01. Januar 2011 beginnen, als E-Bilanz einzureichen.

Wer im ersten Geschäftsjahr nach diesem Datum seine Bilanz noch in gedruckter Form übermittelte, musste noch nicht mit einer Beanstandung rechnen. Wer allerdings für das 2013 beginnende Geschäftsjahr seine Bilanz nicht in elektronischer Form übermittelte, der verletzte seine Mitwirkungspflicht und konnte bestraft werden.

Vorteile der E-Bilanz

Die elektronische Übermittlung der Bilanzen an die Finanzbehörden haben für beide Seiten durchaus Vorteile.

Zunächst einmal ist die E-Bilanz aufgrund des nicht benötigten Papiers deutlich umweltfreundlicher. Zudem kann der Unternehmer die entsprechenden buchhalterischen und rechnungstechnischen Arbeiten direkt am Computer ausführen. Dadurch ergibt sich der Vorteil eingesparter Zeit, auch bezüglich einzelner Geschäftsprozesse im Unternehmen.

Für das Finanzamt hingegen bedeutet die Einführung der E-Bilanz weniger bürokratischen Aufwand. Zudem kommt es bei der Übertragung der Daten zu weniger Fehlern.

  • Ein Nachteil besteht sicher darin, dass die Unternehmen ihre eigene Buchhaltungssoftware mithilfe von Mapping erst an die vorgeschriebenen Taxonomien anpassen müssen. Dies kostet in der Regel viel Zeit.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 5b »

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