Die Berufskleidung im Steuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In manchen Berufen hat sich das Tragen spezieller Kleidung während der Arbeitszeit als sinnvoll erwiesen. Solche Kleidung nennt man Berufskleidung, Arbeitskleidung oder auch Dienstkleidung, wobei diese Begriffe vom Arbeitsrecht her verschieden zu bewerten sind. Gesetzliche Vorgaben zur Berufskleidung gibt es nicht.

Als rechtliche Grundlage bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung von Berufskleidung gilt der § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG).

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Was gilt als Berufskleidung?

Zur Berufskleidung zählt Kleidung, die zwar vom Arbeitgeber gefordert, aber vom Arbeitnehmer beschafft und gezahlt werden muss. Welche Berufskleidung getragen werden muss, entscheidet alleine der Arbeitgeber. Allerdings kann der Arbeitnehmer aus den vorhandenen Varianten, beispielsweise bei Blaumännern, nach seinem Geschmack frei wählen.

Zu den Berufen, in denen sich solche Kleidung eingebürgert hat, zählen beispielsweise:

  • Service-Personal (Kellner)
  • Köche, Bäcker, Konditoren
  • Handwerker (hier vor allem Zimmerleute)
  • Klinik-Personal (Ärzte, Pfleger, Schwestern)
  • Seefahrer (Handels- oder Kriegsmarine)

Auch für Amtsträger des Staates oder religiöser Gemeinschaften hat sich spezielle Kleidung als Erkennungszeichen durchgesetzt, etwa die Robe des Richters oder der Talar von Pfarrern bzw. Priestern. Aber auch Feuerwehrleute, Angestellte von Rettungsdiensten oder die Polizei hat besondere Berufskleidung.

Zur Berufskleidung zählen vor allem eine Kopfbedeckungen (etwa Helme, Mützen oder Hauben), bestimmte Arten von Hosen (z. B. Cargo-, Latz- oder auch Schlaghosen) und Oberteile (z. B. Kasack oder Fischerhemd) sowie eventuell ein entsprechendes Schuhwerk (beispielsweise Schuhe mit Stahlkappen oder Gummistiefel). Auch Ärmelschoner können zur Kleidung gehören.

Arbeitnehmer müssen beruflich genutzte Kleidung nicht vollständig selbst finanzieren. Diese kann in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

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Berufskleidung absetzen

Wer vom Arbeitgeber aufgefordert wird, während der Arbeitszeit Berufskleidung zu tragen, der hat die Möglichkeit, die Anschaffungs- und auch die Reinigungskosten sowie Aufwendungen für die Instandhaltung der Kleidung durch Reparatur in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Kleidung tatsächlich zum größten Teil beruflich genutzt und nicht in der Freizeit getragen wird. Hier unterscheidet das Steuerrecht sehr genau, was absetzbar ist und was nicht.

Nicht geltend machen lassen sich beispielsweise Funktionsunterwäsche, zu einer Uniform getragene Socken oder Schuhe, Socken und Schuhe des Arztes, normale weiße Hemden oder T-Shirts, Brillen, Abendkleidung oder Folklore- oder Trachtenkleidung bei Künstlern (etwa Instrumentalisten oder Sängerinnen in Orchestern). Auch das Schuhwerk von Briefträgern oder Paketauslieferern ist nicht abzugsfähig.

Pauschale für Berufskleidung

Das Steuerrecht hat für Berufskleidung einen jährlichen Pauschalbetrag von 110 Euro festgesetzt. Er beinhaltet allerdings nicht nur die Kosten der Anschaffung, sondern auch die Reinigungskosten sowie eventuell notwendige Reparaturen.

Für die Reinigung wurden eigens bestimmte Beträge pro Kilogramm Wäsche und Waschtemperatur festgelegt. Anzurechnen sind:

  • 48 Cent für ein Kilogramm Buntwäsche
  • 50 Cent für ein Kilogramm Kochwäsche
  • 60 Cent für ein Kilogramm Feinwäsche
  • 34 Cent für ein Kilogramm Trocknerwäsche

Bis zur Pauschalbetragsgrenze von 110 Euro verlangt das Finanzamt meist keinerlei Belege. Erst bei Überschreiten der Pauschale wird die Finanzbehörde eventuelle Quittungen oder Rechnungen verlangen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Einkommenssteuergesetz (EStG) § 9 »

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