Die Anfechtungsklage im Rahmen des Steuerrechts

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Man muss nicht mit jedem Verwaltungsakt der Finanzbehörden einverstanden sein. Wer der Ansicht ist, dass er rechtlich benachteiligt wird, kann gegen einen solchen Verwaltungsakt rechtlich vorgehen und eine sogenannte Anfechtungsklage einreichen.

Ist eine solche Klage erfolgreich, kann der entsprechende Verwaltungsakt ganz oder auch teilweise aufgehoben werden. Dieses Recht wird ihm nach § 40 ff Finanzgerichtsordnung zugesichert, ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

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Voraussetzungen und Ablauf einer Anfechtungsklage

Wer eine Anfechtungsklage anstrengen möchte, der muss nachweisen, dass seine Rechte durch den anzufechtenden Verwaltungsakt beschnitten werden.

Von einer Rechtsverletzung können die folgenden Bereiche betroffen sein:

  • private Rechte
  • öffentliche Rechte

Eine solche Verletzung der Rechte kann entweder durch Ermessensüberschreitung oder aufgrund von Ermessensmissbrauch vorliegen. In beiden Fällen hätte die Klage gute Aussichten auf Erfolg, da in beiden Fällen rechtswidriges Verhalten der Finanzbehörde vorläge.

Der Ablauf einer solchen Klage ist so geregelt, dass der Kläger zunächst die eigenhändig unterschriebene Klageschrift innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Finanzgericht oder dem zuständigen Finanzamt einreicht.

Vom Finanzgericht wird dann die Standhaftigkeit der Klage geprüft und bei vorliegender Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben beziehungsweise seine Rechtswidrigkeit aufgrund von Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung festgestellt. In vielen Fällen wird der Verwaltungsakt aber nicht aufgehoben, sondern vom Gericht geändert.

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Welche Streitigkeiten rechtfertigen eine Anfechtungsklage?

Gemäß der Finanzgerichtsordnung gibt es mehrere Situationen, die eine derartige Klage möglich machen. Wurde ein sogenanntes Vorverfahren durchgeführt und ist erfolglos geblieben, ist der ursprüngliche Verwaltungsakt der Gegenstand der Anfechtungsklage. Auch im Fall eines ergangenen Aussetzungsbescheides, der eigentlich positiv ist, kann eine Klage angebracht sein, nämlich dann, wenn eine sogenannte "Aussetzung der Vollziehung" die Rechte des Klägers beschneidet.

Weitere Streitigkeiten, in denen eine Anfechtungsklage möglich ist, sind etwa:

  • Kindergeldfestsetzung
  • Klageänderung (von der Anfechtungsklage- zur Verpflichtungsklage)
  • Die Frist für die Einreichung einer Anfechtungsklage beträgt einen Monat, beginnend mit dem Datum, an dem der außergerichtliche Rechtsbehelf bekanntgemacht wird. Wurde die Frist unverschuldet versäumt, kann der Kläger einen sogenannten Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stellen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Finanzgerichtsordnung (FGO) § 40 »

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