Nottestament - Worum handelt es sich hierbei?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Nottestament ist ein Testament, welches nur erstellt werden darf, sofern sich der Betroffene in Todesgefahr befindet und ein Notar nicht mehr gerufen werden kann. Doch auch wenn der Betroffene wahrscheinlich bis zum Tod nicht mehr zum Schreiben eines Testaments fähig sein wird, und keine Zeit mehr bleibt, einen Notar zu rufen, darf das Nottestament errichtet werden. Dabei kann eine solche Niederschrift zum Teil die letzte Möglichkeit sein, den letzten Willen aufzuschreiben.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Voraussetzungen
  2. Zeugen
  3. Einzelnachweise

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Die Voraussetzungen für ein gültiges Nottestament

Das Nottestament ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Wichtig ist unter anderem, dass

  • der Erblasser mindestens 16 Jahre alt ist
  • der Erblasser geschäftsfähig ist
  • das Testament alle erforderlichen Angaben enthält

Nach einer Zeitspanne von drei Jahren wird das Nottestament ungültig. Voraussetzung ist hierfür, dass der Erblasser noch am Leben ist und dass dieser ein ordentliches Testament vor einem Notar erstellen kann.

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Nottestament: Drei Zeugen müssen anwesend sein

Damit die Niederschrift anerkennt wird, müssen auf jeden Fall drei Zeugen, die allesamt volljährig sind und die deutsche Sprache beherrschen, beim Verfassen des Testaments dabei sein. Diese Zeugen dürfen selbstverständlich nicht in der Niederschrift vorkommen. Zudem dürfen sie weder gehörlos, stumm oder blind noch geistesschwach oder geisteskrank sein. Dazu dürfen sie nicht den Ehepartner, einen Verwandten oder einen Schwager des Erblassers und auch nicht den Testamentvollstrecker darstellen.

Darüber hinaus muss einer der Anwesenden dem Erblasser seine letztwillige Verfügung vorlesen. Dieser muss es schließlich genehmigen. Außerdem ist es wichtig, dass die Zeugen das Nottestament unterschreiben. Doch auch der Erblasser sollte dieses, sofern möglich, unterschreiben. Falls der Erblasser hierzu nicht in der Lage ist, muss dies auf der Niederschrift vermerkt werden.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Erben und Vererben

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