Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück - Zuständigkeit & Aufgaben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Personen, die vor ihrem Tod im Bezirk des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück wohnten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück. Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück hinterlegen. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kontakt
  2. Funktionen
  3. Aufgaben
  4. Fragen

In wenigen besonderen Fällen liegt die jeweilige Zuständigkeit nicht beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.

Die Übermittlung der für eine Erbausschlagung erforderlichen beglaubigten Dokumente ist gesetzlich geregelt und wird vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers vorgenommen.

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Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück - Anfahrt und Kontaktadressen

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück
Ostenstraße 3
33378 Rheda-Wiedenbrück

Tel.-Nr.: 05242 9278-0
Fax: 05242 9278-99
Homepage: www.ag-rheda-wiedenbrueck.nrw.de

Welche Funktionen übernimmt das Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück?

Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.

Zu den Aufgaben gehören:

  • Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Ermitteln der Erben
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Erbscheinausstellung
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück

Rechtsverkehr, der elektronisch abgewickelt werden kann, wird ebenfalls von diesem Amtsgericht übernommen:

  • Grundbuchverfahren
  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Familiensachen

Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück - häufige Fragen

Muss ich für die Erbausschlagung auch am Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück erscheinen, wenn mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mit dem des Erblassers übereinstimmt?

Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.

Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.

Es kann kein zuständiges Nachlassgericht ermittelt werden, an welches Amtsgericht muss man sich wenden?

Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.

Welche Bedingungen müssen bei einem Erbe erfüllt sein, damit vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt wird?

Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, nachdem vorab ein entsprechender Antrag eines Beteiligten beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Den Antrag können die Alleinerben aber auch mögliche Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments stellen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »

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