Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein wohnhaft waren, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein betreut werden. Diese Personen können ihr von Hand geschriebenes Testament beim Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein hinterlegen. Am Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein können die Erben darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kontaktdaten
  2. Aufgabenbereiche
  3. Fragen

Nicht für alle Angelegenheiten den Nachlass betreffend ist das Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein (ID: Y1208) zuständig. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die Person diesen Erbausschlag im Bezirk des Wohnorts einreichen und durchführen lassen.

Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein - Adressen und Kontaktdaten

Amtsgericht Pößneck
Zweigstelle Bad Lobenstein
Mühlgasse 19 C
7356 Bad Lobenstein

Postfach 1 21
7353 Bad Lobenstein

Telefon-Nr.: 036651 6100
Fax-Nummer: 036651 61010
Homepage: gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-gera/amtsgericht-poessneck

Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein - alle Aufgabenbereiche

Die auf die Erben zukommenden Aufgaben verbunden mit einer Erbschaft, werden fast ausnahmslos vom Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein betreut. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.

Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein:

  • Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
  • Sichern des Erbes
  • Ermitteln der Erben
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Eröffnen von Verfügungen
  • Testamentsvollstreckung
  • Erteilung von Erbscheinen
  • Nachlassverwaltung
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Amtsgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein - weitere Aufgabenbereiche

Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein verwaltet und betreut. Unter anderem verantwortlich ist das Amtsgericht im elektronischen Rechtsverkehr für:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Familiensachen

Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Pößneck Zweigstelle Bad Lobenstein

Mein Wohnort weicht von dem des Erblassers ab. Muss die Erbschaft da ausgeschlagen werden, wo der Erblasser gelebt hat?

Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Nachlassgericht im Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der erklärenden Person vorgenommen werden.

Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.

Welches Nachlassgericht ist zuständig, wenn die Ermittlung des Nachlassgerichts erfolglos bleibt?

Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wird dann verantwortlich, wenn das örtliche Amtsgericht nicht gefunden werden kann.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Erbschein ausgestellt wird?

Nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrags auf einen Erbschein, kann ein Erbschein vom Amtsgericht ausgestellt werden. Je nach Erbfall ist es unterschiedlich, wer den Antrag auf einen Erbschein stellen kann. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Nachlassgericht