Nachlassgericht Bad Neustadt a.d. Saale - alle Informationen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichtes Bad Neustadt a.d. Saale wohnhaft waren, ist die Nachlassabteilung des Gerichts zuständig.

Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier außerdem einen Erbschein beantragen.

Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale verwaltet. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.

Die beglaubigten Dokumente werden vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.

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Nachlassgericht Bad Neustadt a.d. Saale - Adresse und Kontaktdaten

Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale
Rathausgasse 4
97616 Bad Neustadt a.d.Saale

Telefon-Nr.: 09771 6214-0
Fax: 09771 6214-51
Internetseite: www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/bad-neustadt-an-der-saale/

Nachlassgericht Bad Neustadt a.d. Saale - alle Aufgabenbereiche

Der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts obliegen viele Aufgaben, die in der Regel mit einer gewissen Gebühr verbunden sind

Fälle, die im Nachlassgericht Bad Neustadt a.d. Saale behandelt werden, sind zum Beispiel:

  • Verfügungen im Todesfall
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Vollstrecken von Testamenten
  • Alle Verfügungen bei einem Todesfall
  • Erbscheinerteilung
  • Sicherung des Erbes
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Zusätzliche Aufgaben beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale

Verschiedene weitere Tätigkeiten - neben Nachlassangelegenheiten - fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren

Nachlassgericht Bad Neustadt a.d. Saale - häufige Fragen

Ich lebe in einer anderen Stadt als der Erblasser. Muss ich für die Ausschlagung der Erbschaft dennoch anreisen?

Laut § 344 Abs. 7 FamFG werden die erforderlichen beglaubigten Dokumente auch von der Nachlassabteilung des Amtsgericht der ausschlagenden Person an das zuständige Amtsgericht des Erblassers weitergeleitet.

Die Weiterleitung erfolgt, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.

Zuständig ist das örtliche Nachlassgericht, aber es kann nicht ermittelt werden - wie muss man vorgehen?

Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

In welchen Fällen ist ein Erbschein für die Verwaltung des Erbes erforderlich?

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur dann erteilt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »

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